BGH Urteil v. - 2 StR 286/15

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Urinieren in den Mund

Gesetze: § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Aachen Az: 65 KLs 34/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.

2Der Schuldspruch beruht – wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat – auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS-Kargl, 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:250516U2STR286.15.0

Fundstelle(n):
GAAAF-79527