Urteilstenor bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern: Konkrete Bezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes und der Zahl der Missbrauchsfälle; Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation
Gesetze: § 52 StGB, § 176 Abs 2 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 176a Abs 3 StGB, § 260 Abs 4 S 1 StPO, § 260 Abs 4 S 2 StPO
Instanzenzug: LG Fulda Az: 2 KLs 42 Js 6948/14
Gründe
1Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 23 f.).
2Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 93; MünchKomm/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 der sexuelle Missbrauch und der schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder bezogen, war in den Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen" aufzunehmen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR191.15.0
Fundstelle(n):
XAAAF-79517