Umsatzsteuer | Frist für öffentliche Einrichtungen läuft 2016 ab (FinMin)
Das FinMin Rheinland-Pfalz weist auf die am Ende des Jahres ablaufende Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim FA erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Hintergrund sind die zum Jahresbeginn grundlegend geänderten gesetzlichen Regeln zur Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Sie mussten an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst werden, nachdem der BFH die bisherige nationale Rechtspraxis beanstandet hatte. Betroffen sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts, also insbesondere Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie kirchenrechtliche Körperschaften. Bislang wurden deren entgeltliche Aktivitäten, z.B. die Vermögensverwaltung, in der Regel nicht besteuert. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schreibt dagegen eine Besteuerung grundsätzlich vor, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer drohen. Zum Jahresbeginn 2016 wurde daher die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu geregelt und stärker auf die Wettbewerbsbedingungen ausgerichtet.
Der Gesetzgeber hat einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Wer bis Ende 2016 wirksam beim Finanzamt eine sogenannte Optionserklärung abgibt, kann danach das alte Recht noch bis zu weiteren vier Jahren anwenden. Daher ist die Abgabe der Optionserklärung in den meisten Fällen auch sinnvoll. Wer bis Jahresende nichts erklärt, muss ab unwiderruflich das neue Recht anwenden.
Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 03.08.2016 (Sc)
Weitere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben III C 2 - S 7106/07/10012-06 v. 19.04.2016.
Fundstelle(n):
JAAAF-79513