Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016
2. Aufl. 2016
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XIII. Vorsteuerabzug
1. Grundsätze des Vorsteuerabzugs
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen will, trägt die objektive Beweislast für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tatsachen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sind dabei folgende Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen:
Leistungsempfänger ist Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG,
Leistender ist Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG,
der Leistungsbezug erfolgt für das eigene Unternehmen,
Besitz einer gem. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung,
Leistungsempfänger und Rechnungsadressat sind personenidentisch,
Rechnungsaussteller und Leistender sind identisch.
Beabsichtigt ein Unternehmer allerdings schon bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme nach § 3 Abs. 1b UStG oder nach § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, kann er keinen Vorsteuerabzug geltend machen. D...BStBl 2012 II S. 53BStBl 2012 I S. 60