Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016
2. Aufl. 2016
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XI. Steuerschuldner
1. Steuerschuldnerschaft nach § 13a UStG
Die Frage der Steuerschuldnerschaft ist grundlegend in § 13a UStG geregelt. Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Daneben sieht die Vorschrift weitere Regelungen für die Steuerschuldnerschaft vor.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet der Erwerb die Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Beim Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG schuldet der Abnehmer der Ware die Umsatzsteuer. Des Weiteren sind in § 13a UStG die Steuerschuldnerschaft für folgende Fälle geregelt:
§ 25b UStG sowie
§ 4 Nr. 4a UStG bei Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager.
Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften (§ 13a Abs. 2 i. V. mit § 21 UStG).
2. Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Zur Sicherung des Steueranspruchs sieht § 13b UStG vor, die Umsatzsteuer beim Empfänger der Leistung als Steuerschuldner zu erheben. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft soll Steuerausfälle verhindern und gleichzeitig möglichst einfach zu handhaben sein. Aus diesem Grunde kommt eine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nur durch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger, nicht aber durch private Abneh...