Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO.
Ist ein Ast. fachkundig vertreten, haben weder das FA noch das FG den Ast. über den erforderlichen Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs
aufzuklären oder zur Ergänzung eines insoweit unzulänglichen Vortrags aufzufordern.
Der Stpfl. und sein Vertreter dürfen darauf vertrauen, dass eine werktags aufgegebene Postsendung am folgenden Werktag den
Empfänger erreicht.
Der steuerliche Berater darf seinen Büroangestellten Anweisungen zur Übermittlung und Anweisung fristwahrender Schriftsätze
erteilen und grds. darauf vertrauen, dass die zuverlässigen und gut geschulten Angestellten auch ihnen nur mündlich erteilte
Weisungen befolgen.
Wird von einem StB innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt, an welchem Tag das Schriftstück in welcher Weise
(Versendung zur Post) von einer Mitarbeiterin auf den Weg zum FA gebracht wurde und zur Glaubhaftmachung eine Kopie des Postausgangsbuchs
vorgelegt, so ist diesem Vortrag der Kern des Wiedereinsetzungsgrunds „Rechtzeitige Absendung/Postlaufverzögerung” eindeutig
zu entnehmen. Die spätere Benennung der Personen, die die Austragung aus dem Postausgangsbuch und den Einwurf in den nunmehr
genau benannten Briefkasten vorgenommen haben, stellt lediglich eine (zulässige) Ergänzung des Vortrags zum Absendevorgang
dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 43 DStRE 2016 S. 1525 Nr. 24 EFG 2016 S. 1049 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2016 S. 2166 KAAAF-79423
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.04.2016 - 9 K 178/14
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