Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten
Leitsatz
Zur Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gewährte Zulagen gemäß § 3b EStG.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt worden sind und setzt zudem grds. einzelne Aufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden
voraus.
Pauschale Zuschläge sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich
geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen.
Eine einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie
nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung
Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 24 DStRE 2017 S. 769 Nr. 13 EFG 2016 S. 1069 Nr. 13 KÖSDI 2016 S. 19948 Nr. 9 FAAAF-79416
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 25.05.2016 - 2 K 11208/15
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