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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 2714/15 EFG 2016 S. 1258 Nr. 15

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, SGB XI § 37, EStDV § 64

Pflegeaufwendungen für die eigene häusliche Pflege einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II als außergewöhnliche Belastungen: Steuerabzug auch bei Pflegeleistung durch nicht besonders qualifiziertes Pflegepersonal

Grundpflege voll, hauswirtschaftliche Versorgung dagegen nur für eine Stunde täglich absetzbar

Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um erhaltenes Pflegegeld

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Beauftragt der Steuerpflichtige einen privaten Pflegedienst mit der Pflege in seinem eigenen Haushalt, setzt die Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht voraus, dass die Pflegeleistungen von besonders qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden (im Streitfall: Beauftragung eines polnischen Pflegedienstes mit der Pflege einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II in ihrem eigenen Haushalt).

2. Aufwendungen für die Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dagegen ist bei Erwachsenen mit Pflegestufe II der Unterstützungsbedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung grundsätzlich auf das zeitliche Höchstmaß von maximal 60 Minuten pro Tag begrenzt, so dass für die hauswirtschaftliche Versorgung nur die Aufwendungen für eine Stunde pro Tag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Das gilt jedenfalls dann, wenn zudem auch ein Gutachten des medizinischen Dienstes einen Hilfebedarf der Steuerpflichtigen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens für Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in Höhe von 60 Minuten kalendertäglich bescheinigt hat.

3. Zu den dem Grunde nach abziehbaren Pflegeaufwendungen zählen neben Zahlungen an den Pflegedienst auch die vom Steuerpflichtigen zu stellende kostenlose Unterkunft an das jeweilige Betreuungspersonal sowie die für das Betreuungspersonal geleistete Unfallversicherung, abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes (hier: gem. § 37 SGB XI).

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1258 Nr. 15
KÖSDI 2016 S. 19949 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2016 S. 2553
VAAAF-79415

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.06.2016 - 5 K 2714/15

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