Arbeitsrecht | Bonusanspruch unterliegt gerichtlicher Überprüfung (BAG)
Behält sich der Arbeitgeber
vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu
entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen
Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie gemäß
§ 315 Abs. 3
BGB unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das Gericht
auf Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen ()
.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war vom bis bei der deutschen Niederlassung der Beklagten, einer internationalen Großbank, als Managing Director beschäftigt. Vertraglich war vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 garantierte Leistungen. Für 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Bonus für 2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 52.480,00 €.
Das AG hat die Beklagte zur Zahlung eines Bonus i.H.v. 78.720,00 € verurteilt. Das LAG hat die Klage auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des BAG Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:
Der Kläger hat nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus und/oder Deferral Award, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten zur Berechtigung der Festsetzung auf Null für das Jahr 2011 ist diese Festsetzung unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat in einem solchen Fall gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen.
Grundlage ist dafür der Sachvortrag der Parteien; eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt es nicht. Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, wie zB der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen. Auf die Erhebung einer Auskunftsklage kann er regelmäßig nicht verwiesen werden.
Eine gerichtliche Leistungsfestsetzung scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dies war hier entgegen der Auffassung des LAG nicht der Fall.
Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen ist, wird der Rechtsstreit zur Festsetzung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 an das LAG zurückverwiesen.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 41/16 (Sc)
Fundstelle(n):
LAAAF-79333