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BFH 12.05.2016 VII R 50/14, StuB 15/2016 S. 603

Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prosituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigter nach dieser Norm ist nur der Stpfl. selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet (Bezug: § 37 Abs. 2 Satz 1 AO).

Praxishinweise

Den Finanzämtern gelingt es nur in seltenen Fällen, die Einkünfte von Prostituierten steuerlich zutreffend zu erfassen. Daher hat die OFD Düsseldorf vor mehr als 40 Jahren das gesetzlich nicht geregelte sog. Düsseldorfer Verfahren entwickelt, das seitdem in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auf freiwilliger Basis zur Anwendung kommt. Betreiber und Betreiberin...

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