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Erbringung von Dienstleistungen über die Internetplattform „YouTube“
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAF-78798 Im Internet mit hochgeladenen Videos Geld zu verdienen, liegt bei vielen Steuerpflichtigen im Trend. Doch welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus für den Steuerpflichtigen?
Ausführlicher Beitrag s. .
Unternehmereigenschaft
Nach [i]infoCenter „Unternehmer“ NWB YAAAA-41721 § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da der „YouTuber“ in aller Regel diese Voraussetzungen erfüllt, ist er Unternehmer.
Steuerbarkeit der Dienstleistungen
Es [i]Art der sonstigen Leistunghandelt sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Die Sonderregelung des § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG greift für die Ortsbestimmung nicht, da der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmen von Google ist. Somit wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Als Auftraggeber kommen (lt. Internetseite von Google) u. a. die Google Germany GmbH (Hamburg) und Google Ireland (Dublin) in Betracht.
Leistungsort im Inland: Ist [i]Leistungsort im Inlandauf dem Zahlungsbeleg die Google Germany GmbH, Hamburg, als Auftraggeber genannt, liegt der Leistungsort im Inland und die sonstige Leistung ist damit steuerbar und steuerpflichtig. Der „YouTuber“ i...