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Hessischer Minister der Finanzen 09.03.2000 S 3844 A

Erbschaftsteuer; | Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen und Stückzinsen (§ 33 ErbStG i. V. mit § 1 und § 12 ErbStDV)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und anderen Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten FinBeh der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum eingeräumt, wonach die Zinsen/Stückzinsen von den betroffenen Instituten nur auf besondere Anforderung des FA anzugeben waren (vgl. ). Dem Wunsch, diese Erleichterungen weiterhin zu gewähren und die Übergangsregelung uneingeschränkt zu verlängern, kann nicht entsprochen werden. Von der Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen in de...

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