Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren als nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Zur Frage, ob bei Automobilvertragshändlern die Aufwendungen für die Veranstaltungen von Golfturnieren den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG zuzuordnen sind oder ob bei diesen Aufwendungen der Sponsoringgedanke im Vordergrund steht und daher der Sponsoringerlass vom (BStBl 1998 I, 212) anzuwenden ist, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung vertreten, dass bei Aufwendungen der Automobilvertragshändler für die Veranstaltung von Golfturnieren das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG zu berücksichtigen ist.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt. Die Automobilvertragshändler traten bei den Turnieren als Veranstalter auf. Sie übernahmen die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, Bewirtung sowie für kleinere Sachgeschenke. Zudem waren die Vertragshändler verantwortlich für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer.
Mit , hat der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt. Er hat entschieden, dass Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind und dies auch dann gilt, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren. Der BFH führt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung dazu aus, dass das Abzugsverbot geschaffen wurde, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation” ansah und „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt” wissen wollte. Deshalb unterlägen sämtliche durch das Turnier verursachten Ausgaben – ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung – dem steuerlichen Abzugsverbot.
Zur Frage der Anwendung des sogenannten Sponsoringerlasses ( BStBl 1998 I, 212) in diesem Zusammenhang stellt der BFH fest, dass der Anwendungsbereich dieses Erlasses hier nicht eröffnet sei. Der Sponsoringerlass umfasse nicht die Frage, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ff. fallen. Regelungsinhalt dieses Erlasses sei vielmehr das Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits, d. h. die entsprechende Aufteilung von Aufwendungen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2145 A - 11 - St 210
Fundstelle(n):
TAAAF-79177