1. Für die Feststellung medizinischer Umstände, seien es Symptome, seien es gar Krankheiten im diagnostischen Sinne, ist nur ein Arzt oder ein sonstiger medizinisch ausgebildeter Behandler ein geeigneter Zeuge, nur er hat die dafür notwendige besondere Sachkunde im Sinne von § 414 ZPO und wird daher als sachverständiger Zeuge vernommen. Dagegen können Zeugenaussagen, jedenfalls die Aussagen solcher Zeugen, die nicht berufen sind, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, nicht als ein geeignetes Beweismittel für die Feststellung medizinischer Tatbestände angesehen werden und sind deshalb vom Zeugenbeweis insoweit ausgeschlossen.
2. Der Senat bleibt bei seiner Rspr., dass es, um eine PTBS auslösen zu können, über das Trauma einer zu Unrecht erlittenen Haft weiterer dramatischer Ereignisse bedarf, die über die normalen Haftbedingungen hinausgehen, ansonsten kommen andere psychische Erkrankungen in Betracht.
3. Eine Krankheit, die eine eigene Codierung nach der ICD-10 oder einem anderen Diagnose- und Klassifizierungssystem hat, ist etwas anderes als eine andere Krankheit, also ein "aliud". Ein Gericht darf insoweit nicht etwas anderes zusprechen als beantragt ist
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.06.2016 - L 6 VH 4633/14
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