1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH - V ZR 79/07 - ). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig - 2 W 241/08 - ).
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Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 42 NJW 2015 S. 8 Nr. 12 NJW-RR 2015 S. 533 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2014 S. 3528 StBW 2014 S. 843 Nr. 21 ZIP 2014 S. 1732 Nr. 36 XAAAF-79073
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KG, Beschluss v. 01.08.2014 - 1 W 213/14 1 W 214/14