Instanzenzug:
Gründe
1Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit eines Schlags für die Betriebsprämien 2010 und 2011. Durch den in einem ehemaligen Kleingartengelände gelegenen Schlag verläuft ein beidseits durch einen Zaun abgegrenzter, unbefestigter Weg. Die sich daraus ergebenden Teilflächen bleiben für sich gesehen hinter der erforderlichen Mindestgröße zurück. Die Klägerin ist der Auffassung, der Schlag werde durch den Weg nicht geteilt, sondern stelle eine zusammenhängende, als Weide genutzte landwirtschaftliche Fläche dar.
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).
31. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ist die angefochtene Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 m.w.N. und vom - 9 B 46.12 - [...] Rn. 2).
4Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"ob eine Fahrspur auf einer Grünfläche den für eine Förderungsfähigkeit maßgeblichen Bewirtschaftungszusammenhang aufheben kann",
kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme, der Schlag werde nicht zusammenhängend bewirtschaftet, selbstständig tragend darauf gestützt, dass bereits die feste Einzäunung der Wegfläche zu einer dauerhaften Abtrennung führe und den Bewirtschaftungszusammenhang zwischen den Teilflächen aufhebe (UA S. 9). Darauf geht die Beschwerde ebenso wenig ein wie auf die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts, ein dritter Umstand, die hauptsächliche Funktion des Weges als Verkehrseinrichtung, hebe den Bewirtschaftungszusammenhang auf (UA S. 10). Zur Beihilfefähigkeit eines Weges ist im Übrigen entschieden, dass Landschaftsteile wie Seitenstreifen, Wege und Gräben grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können ( [ECLI:EU:C:2014:1126], Vonk Noordegraf - Rn. 47).
5Ebenso wenig folgt aus der
"Frage der geforderten Messgenauigkeit bei der Ermittlung der Flächenangaben"
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wie die Beschwerde selbst ausführt, konnte das Oberverwaltungsgericht ihre Beantwortung dahingestellt sein lassen, so dass sie nicht entscheidungserheblich wurde (UA S. 14).
62. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.
7a) Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt, die vorgenannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts muss dem Europäischen Gerichtshof jedoch nur dann vorgelegt werden, wenn die Entscheidung gemäß Art. 267 AEUV nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Die statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aber ein Rechtsmittel in diesem Sinne, weshalb eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung schon deshalb nicht bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 20 f. m.w.N. und vom - 3 B 19.11 - [...] Rn. 6). Abgesehen davon muss es sich um eine für die Entscheidung erhebliche Frage handeln.
8b) Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, gegen den die Betriebsprämie 2011 betreffenden Teilrücknahmebescheid sei kein Rechtsmittel eingelegt worden. Sie habe diesen Bescheid versehentlich nicht erwähnt, die Sach- und Rechtslage sei aber 2010 und 2011 mehr oder weniger identisch gewesen. Das Berufungsgericht habe offensichtlich fehlerhaft gehandelt und hätte einen Hinweis geben müssen, dass der Teilrücknahmebescheid nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und soll vermeiden, dass eine Klage an der Unerfahrenheit und mangelnden Vertrautheit eines Klägers mit den selbst für Rechtskundige oft nur schwer übersehbaren gesetzlichen Vorschriften scheitert (vgl. 4 B 23.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 10 S. 2 f.). Sie konkretisiert sich jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Geht es darum, das im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgte Klagebegehren zu bestimmen, besteht bei einem anwaltlich vertretenen Kläger grundsätzlich kein Anlass, die Reichweite seines Rechtsmittelantrags zu hinterfragen (vgl. 8 C 14.14 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 57 Rn. 31 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrags hat sich die Klägerin auf die Betriebsprämie 2010 beschränkt. Weshalb sich dem Gericht gleichwohl ein Hinweis hätte aufdrängen müssen, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin in der erforderlichen Weise substantiiert dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).
9c) Weiter rügt die Klägerin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), der mit einer Überraschungsentscheidung verbunden sei und damit § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO verletze. Sie führt dazu aus, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, "es seien keine Öffnungen wie Tore oder Gatter an den Enden des Weges vorhanden"; dies sei von niemandem vorgetragen worden, tatsächlich seien an den Enden Tore. Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es ist lediglich aufgrund der vorgelegten Lichtbilder davon ausgegangen, dass die Einzäunung nicht durch "Öffnungen wie Tore oder Gatter zum Weg hin unterbrochen" werde (UA S. 9). Richtig ist, dass das Berufungsgericht zur Begründung, der Weg sei seiner hauptsächlichen Funktion nach eine Verkehrseinrichtung, davon ausgegangen ist, es handele sich um einen Gemeinschaftsweg. Hierfür stützt es sich unter anderem darauf, dass der Weg an seinen Enden von den Grundstücken Dritter nicht etwa durch einen Zaun getrennt sei (UA S. 12). Diese Annahme, für die sich das Berufungsgericht auf Lichtbilder beruft, greift die Beschwerde jedoch nicht an.
10Ferner macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Fahrspuren eine "wassergebundene Decke" unterstellt, was in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert worden sei. Sie habe vorgetragen, ihr Fahrzeug habe sich auf nachverfestigten Spurbahnen, nacktem Boden bewegt, der von ihr gelockert und jährlich zwei- bis dreimal neu eingesät worden sei. Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht nicht von einer "wassergebundenen Decke", sondern von "wassergebundenen festen Fahrspuren" spricht, trägt diese Aussage lediglich die Folgerung, dass diese Fahrspuren nicht als Dauergrünland genutzt würden, ebenso wie Betonspuren. Vor diesem Hintergrund besagt die Feststellung einer "wassergebundenen festen Fahrspur" nicht mehr als der Befund, die Fahrspuren seien ganzjährig nicht bewachsen. Die Klägerin hält dem zwar entgegen, (auch) diese Feststellung des Oberverwaltungsgerichts sei überraschend. Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom entsprechend vorgetragen hat und die vorgelegten Lichtbilder vom und vom Sommer 2011 die Aussage bestätigen, zumal der Weg unstreitig täglich befahren wurde. Davon, dass die Klägerin den Weg nachsäe, war das Oberverwaltungsgericht zudem nicht überzeugt; eine Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse hat es abgelehnt, weil es nicht auf die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsurteil auf Gründe stützt, mit denen nach dem Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens nicht zu rechnen war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
11Schließlich ist nicht dargetan, weshalb das Berufungsgericht der Klägerin rechtliches Gehör dadurch versagt haben soll, dass es ebenso wie die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Weg sei seiner hauptsächlichen Funktion nach Verkehrseinrichtung, hinter der eine landwirtschaftliche Nutzung zurücktrete oder - in den Worten der Klägerin - sich unterordne. Damit greift die Beschwerde im Gewande einer Gehörsrüge lediglich die ihrer Meinung nach unrichtige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an.
12Würde im Zusammenhang mit den genannten Umständen ein Verfahrensfehler vorliegen, so käme im Übrigen gleichwohl eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Bewirtschaftungszusammenhang durch die Zäune unterbrochen werde. Dieser Begründungsstrang wird von den in Rede stehenden Rügen nicht berührt. Entsprechend beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf der vermeintlichen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder des Verbots einer Überraschungsentscheidung und des rechtlichen Gehörs.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAF-79060