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Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach Umwandlung
Zuordnung zum Betriebsvermögen ist maßgebend
Der Gewerbesteuer unterliegen innerhalb der Fünfjahresfrist die Gewinne aus einer oder mehreren Veräußerungen einer der in § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 1995 genannten Sachgesamtheiten, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergegangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach Umwandlung
Eine Personengesellschaft kann zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden (§§ 190 ff. i. V. mit § 226 UmwStG). Bei einer solchen Umwandlung wird der Übernahmegewinn gewerbesteuerlich nicht erfasst. Da eine spätere Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs der Personengesellschaft bzw. des Mitunternehmeranteils steuerfrei wäre, könnte im Rahmen einer vorherigen Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft durch Verschmelzung (§ 3 UmwStG) oder Formwechsel (§ 14 UmwStG) – anstelle einer Liquidation (§ 11 KStG) – dieser Gewinn der Gewerbesteuer entzogen werden. § 18 Abs. 3 UmwStG soll dies verhindern und behandelt einen Gewinn aus der Aufgabe oder der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs der Personengesellschaft – abweichend von § 7 Satz 2 GewStG – als gewerbesteuerpflichtig, wenn die Veräußerung oder Aufgabe innerhalb von f...