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Steuerrecht | Keine Aussetzung der Vollziehung des Soli
Der BFH lehnt eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Solidaritätszuschlags wegen möglicher Verfassungswidrigkeit ab. Denn für die AdV fehlt ein berechtigtes Interesse des Steuerzahlers. Das Interesse des Steuerpflichtigen an einer AdV muss hinter dem Interesse [i]Interesse des Staates an Haushaltsführungdes Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurückstehen. Würde nämlich eine AdV gewährt werden, hätte dies zur Folge, dass bis auf Weiteres kein Solidaritätszuschlag mehr gezahlt wird. Dies würde zu Einnahmeausfällen von aktuell fast 16 Mrd. € jährlich führen. Hingegen ging es dem Antragsteller nur um die S. 725Vermeidung einer Nachzahlung in Höhe von 23,32 €. Diese Nachzahlung gefährdet weder seine persönliche noch die wirtschaftliche Existenz.
Hintergrund [i]FG Niedersachsen hält Soli-Zuschlag für verfassungswidrigist ein Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen ...