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EÜR | Gewinnermittlung bei Einbringung nach § 24 UmwStG
Bei der Einbringung eines Betriebs nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft zu Buchwerten muss nicht zur Bilanzierung gewechselt werden, wenn sowohl für den eingebrachten Betrieb als auch für die aufnehmende Personengesellschaft der Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird bzw. wurde.
Allerdings [i]Wertansatz und Verbleib der WG muss nachvollziehbar seinmuss die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens und die Besteuerung des Gesamtgewinns auf andere Weise durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden. Das bedeutet: Insbesondere der Wertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter sowie deren Verbleib muss ohne weitere Erläuterung des Steuerpflichtigen nachvollzogen werden können. Vor allem müssen die Buchwertansätze bei der übernehmenden Personengesellschaft unmissverständlich dokumentiert werden.
Der [i]Bilanzierung erforderlich bei gemeinem Wert oder ZwischenwertÜbergang zur Bilanzieru...