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FG Münster Urteil v. - 8 K 2822/14 E EFG 2016 S. 1266 Nr. 15

Gesetze: MilchquotenV § 48 MilchquotenV § 49 GGArt 3 Abs 1 EStG § 55

Betriebsausgaben

Staatliche Einziehung der Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages

Leitsatz

1) Ein Verlust, der sich aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ergibt, deren Buchwert vom pauschalen Buchwert des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG abgespalten worden ist, unterliegt der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG; Verluste, die aus der Veräußerung, Aufgabe bzw. Einziehung eines Teils der Milchreferenzmenge entstehen, sind daher steuerlich unbeachtlich.

2) Die Fälle des § 48 MilchquotenV sind mit den § 49 MilchquotenV unterliegenden Fälle weder wirtschaftlich noch rechtlich gleich zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1266 Nr. 15
RAAAF-78829

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FG Münster, Urteil v. 16.06.2016 - 8 K 2822/14 E

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