1) Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Spanien ist innerhalb von drei Jahren nach
der ersten Mitteilung der betreffenden Maßnahme zu beantragen. Erste Mitteilung in diesem Sinne ist der Bescheid, in dem erstmals
die als abkommenswidrig beanstandete Besteuerung mitgeteilt wird.
2) Art. 24 DBA-Spanien gilt auch für Verständigungsverfahren, bei denen die Informationen, Steuern oder Steueransprüche dem
Inkrafttreten zeitlich vorausgehen. Hierin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung, wenn im letztmöglichen Zeitpunkt zur
fristgerechten Antragstellung bereits eine Fristeinführung in das DBA vereinbart ist.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1216 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2016 S. 626 YAAAF-78818
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