1) Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 2 DBA-Frankreich steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung.
In diesem Zusammenhang darf die Behörde auch den Zeitablauf in seine Abwägung mit aufnehmen, da nach langem Zeitablauf die
Wahrscheinlichkeit einer Verständigung immer geringer wird und die Aspekte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu
beachten sind.
2) Die ablehnende Entscheidung zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens, ist ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde die
Ablehnung mit Überlegungen zur Festsetzungsverjährung von Steuerbescheiden sowie damit begründet, dass der Antragsteller bereits
zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage war, einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu stellen.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1218 Nr. 14 OAAAF-78817
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