Abstandszahlung zur vorzeitigen Aufhebung eines Vermittlungsvertrages - Keine Anwendung von § 160 AO bei durchlaufenden Posten
Leitsatz
1) Abstandszahlungen, die ein sog. Verbindungsnetzbetreiber für die vorzeitige Beendigung eines für ihn ungünstigen Vermittlungsvertrags
zahlt, sind sofort abziehbare Betriebsausgaben, wenn er dadurch eine langfristige Verbesserung seiner Gewinnchancen erreicht,
die sich (nur) im allgemeinen Geschäftswert niederschlägt.
2) Die Grundsätze zu durchlaufenden Posten finden auch bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Anwendung.
3) § 160 AO findet auf durchlaufende Posten bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich keine Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2016 S. 1176 DStR 2017 S. 11 Nr. 23 EFG 2016 S. 1493 Nr. 18 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 11 KÖSDI 2016 S. 19991 Nr. 10 Ubg 2017 S. 552 Nr. 9 WAAAF-78810
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