Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht ehelichen
Partner gem. § 33a EStG
Leitsatz
I.R. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. Das beruht darauf,
dass nach neuerer BFH-Rechtsprechung die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden
kann.
Die Erwerbsobliegenheit umfasst die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger
für seinen Beruf aufwendet.
Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnende Einkünfte
die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 45 DStRE 2016 S. 1424 Nr. 23 EFG 2016 S. 1262 Nr. 15 GStB 2016 S. 358 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2016 S. 2627 FAAAF-78807
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.04.2016 - 10 K 57/15
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