Steuerfreiheit für Dienstzulagen für Polizeibeamte nach § 3b EStG
Leitsatz
Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Steuerfreiheit für Zuschläge gemäß § 3b EStG.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem ArbN bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Zum Begriff des laufenden Arbeitslohns.
Der Zweck des § 3b EStG besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu
erbringen sind. Abzugrenzen sind daher Lohnbestandteile, die für eine tagtägliche Erbringung der Arbeitsleistung zu den begünstigten
Zeiten gezahlt werden von solchen, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen
erbracht werden.
Mischzuschläge erfüllen die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht.
Die an einen Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a ff. EZulV ist nicht nach § 3b EStG
begünstigt. Das gilt auch, als sich die Höhe der Zulage nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1407 Nr. 17 GStB 2016 S. 430 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 19993 Nr. 10 LAAAF-78805
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.06.2016 - 10 K 146/15
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