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BBK Nr. 15 vom

Außerplanmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach DRS 23

Prof. Dr. Carsten Theile

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Anwendungsbereich und Anwendungszeitpunkt des DRS 23

[i]Theile, Geschäfts- oder Firmenwerte aus Unternehmenserwerben im Jahres- und Konzernabschluss, BBK 5/2014 S. 246 NWB IAAAE-56339DRS 23 gilt branchenunabhängig für alle Unternehmen, die nach HGB oder PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach nationalen Vorschriften verpflichtet sind. Der Regelungsbereich erstreckt sich auf die Kapitalkonsolidierung. Die analoge Anwendung auf asset deals oder vermögensübertragende Umwandlungen wird empfohlen. Auf Erstkonsolidierungen ist DRS 23 ab 2017 erstmals anzuwenden. Die rückwirkende Anwendung ist unzulässig, die frühere Anwendung ab 2016 zulässig.

II. Außerplanmäßige Abschreibung des GoF nach DRS 23

DRS 23 füllt u. a. die gesetzlichen Regelungen zur Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus, darunter auch die der außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert bei dauerhafter Wertminderung.

Sofern das Tochterunternehmen aus mehreren Geschäftsfeldern besteht, empfiehlt DRS 23.85 die Aufteilung auf die Geschäftsfelder.

Zur rechnerischen Ermittlung eines möglichen Abwertungsbedarfs soll sich dessen beizulegender Wert aus der Differenz ergeben von beizulegendem Zeitw...

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