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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.07.2016

Vorsteuerabzug einer Holding und Organschaft mit einer GmbH & Co. KG

Eine Holdinggesellschaft, die gegen Entgelt die Verwaltung für ihre Tochtergesellschaften übernimmt, kann die Umsatzsteuer, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer geltend machen. Außerdem kann eine GmbH & Co. KG eine Organgesellschaft der Holdinggesellschaft sein, so dass zwischen der Holding und der GmbH & Co. KG eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.

Hintergrund: Eine Holding beschränkt sich grundsätzlich auf das Halten von Beteiligungen von Tochtergesellschaften. Übernimmt sie auch deren Verwaltung, indem sie z.B. die Geschäftsführung übernimmt, spricht man von einer sog. Führungsholding.

Streitfall: Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft, die als sog. Dachfonds an zwei ...