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Einkommensteuer | Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (2) Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.
Im Urteilsfall [i]infoCenter „Arbeitslohn“ NWB LAAAB-14424 konnte der Kläger nicht mit seinem Argument durchdringen, die Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen stellten rückwirkende Ereignisse i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar mit der Folge, dass die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide zu ändern waren. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung ...