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LSG Sachsen Urteil v. - 3 AS 419/12

Gesetze: SGB II (in der bis zum geltenden Fassung) § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 278 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 631 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Tatsächliche, anerkennungsfähige Aufwendungen für Schönheitsreparaturen entstehen dem Mieter nicht, wenn der Vermieter den Auftrag erteilt, die Rechnung des Handwerkers erhält und bezahlt und hierbei nicht als Erfüllungsgehilfe für den Mieter tätig wird.

2. Zur Frage, ob die Aufwendungen für notwendige Kleinreparaturen den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzurechnen sind.

Fundstelle(n):
QAAAF-78650

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LSG Sachsen, Urteil v. 21.04.2016 - 3 AS 419/12

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