Nach der bis zum geltenden Rechtslage war eine geistliche Genossenschaft beim Ausscheiden eines ihrer satzungsmäßigen Mitglieder aus der Gemeinschaft zur Nachversicherung verpflichtet, wenn die Tätigkeit des Mitglieds in der Glaubensgemeinschaft nicht der Versicherungspflicht nach § 9 AVG idF des Art 1 § 2 Nr 3 RRG v (BGBl I S 1965) unterlegen hatte. Die Verpflichtung zur Nachversicherung hing bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaft in der Zeit vom bis zum nicht mehr - wie noch zuvor - von einem fristgebundenen Antrag ab. Die Erhebung der Einrede der Verjährung des zur Nachversicherung verpflichteten Trägervereins (e. V.) ist nicht in jedem Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAF-78642
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.06.2016 - L 11 R 2289/15
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