Gründe
1Die Anhörungsrüge hat gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg, weil der angegriffene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
2Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gibt den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f., jeweils m.w.N.). Der Begründung der Anhörungsrüge des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass im angegriffenen Beschluss nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt worden wäre.
3Der Beschluss verneint die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung mit der Erwägung, die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit eine zivilgerichtliche Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Folge habe, sei nicht ausreichend bestimmt und deshalb im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und klärungsbedürftig. Anschließend setzt sich der Beschluss im Einzelnen mit den fallbezogenen Ausführungen der Beschwerdebegründung auseinander, denen er die sinngemäße Frage nach der Bindungswirkung der beiden rechtskräftigen, gegen den Kläger ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen im Verwaltungsprozess entnimmt. Insoweit verneint der Beschluss eine ausreichende Substantiierung der Grundsatzrüge, weil die Beschwerdebegründung nicht darlegt, dass die fallbezogen präzisierte Frage rechtsgrundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung hätte und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.
4Die Begründung der Anhörungsrüge wendet sich gegen diese Anwendung der Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, ohne aufzuzeigen, dass Beschwerdevorbringen unberücksichtigt geblieben wäre, das die Anforderungen des Gerichts an die Formulierung einer Grundsatzfrage und die Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung erfüllte. Soweit der Kläger geltend macht, sein Beschwerdevorbringen zu den Grenzen materieller Rechtskraftwirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht ausreichend gewürdigt worden, übersieht er, dass es auf diese Frage nach der Rechtsauffassung des Senats im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ankam. Nach dieser Rechtsauffassung fehlt das Feststellungsinteresse nicht, weil die verwaltungsgerichtliche Prüfung des § 44 VwVfG an die zivilgerichtliche Beurteilung gebunden wäre, sondern vielmehr, weil eine verwaltungsgerichtliche Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheides die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern kann, solange die rechtskräftige Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs im dafür einschlägigen Zivilrechtsweg (vgl. 8 B 24.01 - Buchholz 428 § 13 VermG Nr. 2 LS) im Verhältnis des Klägers zu den beiden übrigen Verfahrensbeteiligten Bestand hat.
5Den Vortrag des Klägers zu seinem - auch immateriellen - Interesse an der Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheides hat der angegriffene Beschluss nicht übergangen, sondern - hinsichtlich des geltend gemachten Rehabilitationsinteresses - für unsubstantiiert und im Übrigen aus den dargelegten Gründen für rechtlich unerheblich gehalten. Auf die Ausführungen des Klägers zum Zeitraum von 1954 bis 1958 musste der Beschluss nicht näher eingehen, weil dieser Zeitraum nach dem Klägervorbringen nicht Gegenstand des Ablehnungsbescheides war und eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit des Bescheides die Rechtsstellung des Klägers bezüglich nicht vom Bescheid geregelter Sachverhalte nicht verbessern konnte.
6Auf die vom Kläger für wesentlich gehaltenen Fragen zur Konkretisierung der Offensichtlichkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG kam es nach der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung ebenfalls nicht an. Danach wurde das angefochtene Urteil bereits von der verwaltungsgerichtlichen Annahme des Fehlens eines Feststellungsinteresses getragen, die nicht mit wirksamen Rügen gemäß § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO angegriffen worden war. Daher erübrigten sich auch die vom Kläger vermissten Ausführungen zu weiteren Rügen, einschließlich der in der Rügebegründung (S. 6, sechster Absatz) angesprochenen (sinngemäßen) Anhörungsrüge, bezüglich der vorinstanzlichen Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG und des Vortrags betreffend die Zeit von 1954 bis 1958 (vgl. Rn. 8 f. des angegriffenen Beschlusses).
7Soweit die Rügebegründung (auf S. 7 ff.) ergänzenden Sachvortrag und materiell-rechtliche Ausführungen enthält, wiederholt und ergänzt sie früheres Vorbringen, ohne eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde darzutun.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
IAAAF-78631