Instanzenzug:
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , hier eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss erhoben.
II.
2Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Sie ist aber als statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist eingehalten worden. Ein Anwaltszwang besteht für diesen Rechtsbehelf nicht (, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2).
3Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat die Anträge der Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt daher nicht. Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433; vom - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom - IX ZR 120/03). Soweit die Beklagte den Senatsbeschluss vom aus formellen Gründen für unwirksam hält, weil die Unterschriften der Richter nicht im Original vorhanden seien, eine Rechtsmittelbelehrung fehle und nicht zu erkennen sei, welcher Geschäftsstellenbeamte oder welche Geschäftsstellenbeamtin die Richtigkeit der Ausfertigung verantworte, trifft dies nicht zu.
4Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAF-78600