BGH Beschluss v. - 4 StR 198/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu ) holt der Senat dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

2Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom bemerkt der Senat:

3Das angefochtene Urteil enthält im Fall II. 3 keine Feststellungen zu einem beim Angeklagten während der Tat erfolgten Samenerguss. Mit Blick auf die Abstufung in den Einzelstrafen sowie die Erwägung unter V. 4. C (UA 41 Mitte) der Urteilsgründe sieht der Senat in der zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägung, auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe habe er die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg "bis zum Orgasmus" ausgeführt (UA 39 unten sowie 40), keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Fundstelle(n):
LAAAF-78588