Einkommensteuer | Pauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG (OFD)
Die OFD NRW hat zur Pauschalierung
der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach
§ 37b EStG
Stellung genommen ( Kurzinfo LSt 3/2015).
Hintergrund: Der BFH hat in den nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl 2013 II anstehenden Grundsatzentscheidungen (; ; sowie ) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der ESt zur Wahl stelle. Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung.
In ihrer Kurzinfo gibt die OFD bekannt:
Die Finanzverwaltung hat auf diese, die bisherige Anwendung des § 37b EStG z. T. einschränkenden Entscheidungen des BFH reagiert und das Einführungsschreiben vom ( BStBl 2008 I S. 566) unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze der vorgenannten BFH-Urteilen mit IV C 6 – S 2297 – b/14/10001 neu gefasst.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Durch diese Neufassung ist die Kurzinformation Lohnsteuer 02/2012 „Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG” überholt und wird hiermit aufgehoben.
Außerdem weist die OFD auf folgende aktuell anhängige Verfahren mit Bezug auf § 37b EStG hin:
Das entschieden, dass die auf Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist (Az. der Revision beim BFH: IV R 13/14).
Das entschieden, dass das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben sei und die Entscheidung zur Pauschalversteuerung bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich sei. Darüber hinaus käme es für die Anwendung des § 37b EStG nicht darauf an, ob der Zuwendende den Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme unterrichtet habe (Az. der Revision beim BFH: VI R 54/15).
Lt. sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung einzubeziehen, die einer solchen Veranstaltung direkt oder im Wege einer sachgerechten Aufteilung zugeordnet werden können (Az. der Klage beim FG Köln: 1 K 3154/15).
Hinweis: Den Volltext der Kurzinfo können Sie unter der NWB DokID NWB BAAAF-78185 abrufen.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
JAAAF-78486