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FG München Urteil v. - 12 K 734/16 EFG 2016 S. 1506 Nr. 18

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 3 Nr. 56EStG § 3 Nr. 62EStG § 3 Nr. 63 DBA AUT Art. 3 Abs. 2 DBA AUT Art. 15 Abs. 6 AEUVArt. 45 AEUV Art. 21 Abs. 1

Grenzgänger

Zahlungen des österreichischen Arbeitgebers an die betriebliche Vorsorgekasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

keine Steuerbefreiung

kein Verstoß gegen Unionsrecht

Leitsatz

1. Zur Bestimmung des Begriffs der unselbstständigen Arbeit im Sinne des DBA Österreich ist auf das nationale Recht abzustellen.

2. Zahlungen des österreichischen Arbeitgebers eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers (Grenzgänger) nach § 6 Abs. 1 S. 1 des österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes an die betriebliche Vorsorgekasse in Höhe von 1,53 v.H. des Bruttolohns sind in Deutschland als Arbeitslohn steuerpflichtig.

3. Der Arbeitslohn ist nicht steuerfrei; auch für eine analoge Anwendung von § 3 Nrn. 56, 63 oder 62 EStG fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten.

4. Die Versagung der Steuerfreiheit verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die allgemeine Freizügigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1506 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 850
VAAAF-78482

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FG München, Urteil v. 07.06.2016 - 12 K 734/16

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