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FG München Urteil v. - 6 K 2122/14 EFG 2016 S. 1363 Nr. 16

Gesetze: EStG § 34c Abs. 1 S. 4EStG § 34dEStG § 4 Abs. 4KStG § 8 Abs. 1KStG § 8 Abs. 2KStG § 26 Abs. 1KStG § 26 Abs. 6DBA Portugal Art. 11 DBA Portugal Art. 24 Abs. 2 DBA Portugal Art. 24 Abs. 3

Ermittlung der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zum Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer

„wirtschaftlicher Zusammenhang” i. S. d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG

Leitsatz

1. Erzielt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Einkünfte, die unter das DBA Portugal fallen, ist es erforderlich, diese Einkünfte zur Anwendung des DBA von ihren nach deutschem Recht einheitlich gewerblichen Einkünften herauszurechnen. Hierfür ist auf das Abkommensrecht abzustellen.

2. Die Art und Weise, wie die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer durchgeführt wird, bestimmt sich nach deutschem Recht.

3. Nur in dem Einkünftekatalog des § 34d EStG aufgeführte Einkünfte sind bei der Steueranrechnung nach § 34c EStG zu berücksichtigen.

4. Zu den Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen, die mit in Portugal erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang i. S. v. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG stehen, gehören Depotgebühren und Gewerbesteuer, nicht hingegen Teilwertabschreibungen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2016 S. 763 Nr. 20
EFG 2016 S. 1363 Nr. 16
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2016 S. 699
KÖSDI 2016 S. 19996 Nr. 10
BAAAF-78480

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FG München, Urteil v. 11.05.2016 - 6 K 2122/14

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