Online-Nachricht - Freitag, 22.07.2016

Einkommensteuer | Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 4 EStG (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG bei Gewinnen der wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Stellung genommen ().

Das Schreiben ergänzt das (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 03.02.2016). Demzufolge erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG insbesondere die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 7, 10, 12, 14, 16, 19, 21, 22 und 24 KStG befreiten Körperschaften. Umfasst die Steuerpflicht dieser Körperschaften nicht nur einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, sondern z.B. auch die Vermögensverwaltung, ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG nur für den bzw. die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, wenn Ausschüttungen der von der KSt befreiten Körperschaften beim Empfänger zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Beim Gewinn eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften wird nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen; auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG an den Schuldner der Kapitalerträge (den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) kann verzichtet werden.

Quelle: BMF online (Sc)

Hinweis:

Das Schreiben ergänzt das . Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Fundstelle(n):
AAAAF-78476