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BFH | Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
(1) Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). (2) Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i. S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. (3) Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.
Die Klin., ein [i]Wirtschaftlicher Zusammenhang bestimmt sich nach dem VeranlassungsprinzipKrankenversicherungsunternehmen, bildete Alterungs- bzw. Deckungsrückstellungen sowie Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen. Sie berücksichti...