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Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2016

Abschlussprüfung | EU-Kommission veröffentlicht Beschlüsse zur Abschlussprüfungsrichtlinie

Die EU-Kommission hat am zwei Durchführungsbeschlüsse betreffend die Registrierung und Aufsicht von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus den USA im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Beschlüsse gelten vom bis zum .

Wesentliche Inhalte der Beschlüsse:

  • Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der USA und des Public Company Accounting Oversight Board der USA Anforderungen erfüllen, die jenen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie gleichwertig sind.

  • Das Public Company Accounting Oversight Board der USA und die Securities and Exchange Commission der USA erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen angesehen werden.

  • Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeinsame Inspektionen durch ihre zuständigen Stellen und die zuständigen Stellen der USA die Anforderungen des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen und in der Union in aller Regel unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der USA mit den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit in Einklang stehen.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 190/80 (Sc)

Fundstelle(n):
BAAAF-78321