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Die Haftung des Tierarztes – ein Überblick
Nicht nur für Humanmediziner, sondern auch für Tierärzte stellt sich vermehrt die Frage, inwieweit sie sich bei ihrer Tätigkeit Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen können. Letzteres gerade vor dem Hintergrund, dass sich ihre Tätigkeit mitunter auf sehr wertvolle Tiere bezieht. Der folgende Beitrag stellt einige praxisrelevante Eckpunkte dieser Problematik anhand von neuerer Rechtsprechung dar.
A. Vertragsverhältnis
Die Tätigkeit eines Tierarztes bezieht sich wie der nunmehr eigens in §§ 630a ff. BGB geregelte Behandlungsvertrag auf einen lebenden Organismus, bei dem der Tierarzt regelmäßig zwar das Bemühen um Hilfe und Heilung, nicht aber seinem Vertragspartner, regelmäßig dem Eigentümer des Tieres, den Erfolg in Form etwa einer Gesundung des Tieres schulden kann. Da sich §§ 630a ff. BGB jedoch auf die Behandlung von Menschen beziehen, sind beim tierärztlichen Behandlungsvertrag grundsätzlich die Vorschriften des Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden und nicht des Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB (; ). Das Werkvertragsrecht ist jedoch bei der Beauftragung des Tierarztes für ein veterinärmedizinisch...