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Zivilprozessrecht | Ausdrückliche Benennung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person erforderlich
Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht ausdrücklich angeordnet hat (§ 141 Abs. 1 ZPO), um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft, muss die erforderliche Ladung (§ 141 Abs. 2 ZPO) „in Person“ konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen (vgl. auch zur GmbH NWB YAAAF-76673; ). Der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter – und nicht die juristische Person oder die Handelsgesellschaft – müssen der Adressat der Ladung sein.
Im Streitfall genügte von daher die an die „D Sportequipment International UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer T X“ gerichtete Ladung nicht diesen [i]infoCenter „Geschäftsführung und Vertretung in der KG“ NWB NAAAD-59116 Anforderungen und konnte deshalb auch die Fes...