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Einkommensteuer | Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
Mit Urteil vom hat der 10. Senat des FG Münster entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt.
Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf S. 2243 [i]infoCenter „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“ NWB MAAAB-03428 „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab; der 10. Senat des FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Beg...