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Finanzgerichtsordnung | Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren ohne vorherige Anordnung
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Finanzgericht verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gem. § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann. (2) Das Gericht erfüllt diese Hinweispflicht jedenfalls gegenüber einem nicht fachkundig vertretenen Beteiligten nicht, wenn es nur darauf hinweist, „alsbald ein Urteil nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO“ fällen zu wollen und eine Frist ohne weitere Erläuterung („Frist: vier Wochen“) einräumt.
In der Sache ging es letztlich um den Vorwurf der Steuerhinterzie...