Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
§ 26 Ausschuss
1Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. 2Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. 3Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. 4Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.
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TAAAF-78221