Horst Gräfer

Rechnungslegung

Der Jahresabschluss nach HGB

5. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61292-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-48135-2

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Rechnungslegung (5. Auflage)

7. Kapitel: Die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses

1. Die Prüfungspflicht

§ 316 HGB – Pflicht zur Prüfung

(1)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

Die Prüfungspflicht des geltenden Bilanzrechtes ist eine Konsequenz der Offenlegungspflicht, diese wiederum resultiert aus der Überlegung, dass derjenige, der eine Haftungsbeschränkung in Anspruch nimmt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Interesse der Gläubiger aufzudecken hat. Mit der Pflicht zur Prüfung durch dazu besonders autorisierte Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) soll sichergestellt werden, dass der offen zu legende Abschluss auch tatsächlich nach den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzungen (vgl. § 317 Abs. 1 HGB) erstellt worden und somit zuverlässig ist.

2. Auswahl, Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Der Kreis der zur Durchführung der Prüfung und zur Erteilung des notwendigen Bestätigungsvermerks Berechtigten ist nach § 319 HGB begrenzt:

  • bei Akti...