Übergang vom Strafverfahren in das Sicherungsverfahren nach Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens
Gesetze: § 414 Abs 2 StPO, § 416 StPO
Instanzenzug: Az: 24 KLs 24/15
Gründe
1Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 StPO fehlt.
21. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
3Die Staatsanwaltschaft erhob am gegen den Beschuldigten Anklage zum Amtsgericht Zossen, das am die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten legte das Amtsgericht am das Verfahren gemäß § 225a StPO dem Landgericht Potsdam zur Übernahme vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Verfügung vom , "nunmehr in das Sicherungsverfahren überzugehen". Das Landgericht Potsdam übernahm am – von ihm als "im Sicherungsverfahren" bezeichnet – das vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren und brachte den Beschuldigten nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unter.
42. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren ist rechtsfehlerhaft. Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. , BGHSt 47, 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 414 Rn. 3). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchgeführt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 416 Rn. 16). Dies nötigt vorliegend zur Urteilsaufhebung und zur Einstellung des Verfahrens.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR266.16.0
Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 344 Nr. 5
TAAAF-78085