BGH Beschluss v. - EnVR 58/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, [...] Rn. 1; Beschluss vom - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechts2 beschwerdeverfahrens auf 1.000.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das von der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG).

Fundstelle(n):
JAAAF-78084