Einkommensteuer | Entfernungspauschale für Offiziersanwärter (FG)
Die Universität der Bundeswehr ist
als regelmäßige Arbeitsstätte eines Offiziersanwärter anzusehen; folglich sind
seine Aufwendungen für Fahrten zur Hochschule gemäß der Entfernungspauschale
anzuerkennen (, Revision nicht
zugelassen).
Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Sachverhalt: Der Kläger studierte an der Universität der Bundeswehr in Hamburg. Sein Lebensmittelpunkt befand sich -zwischen den Beteiligten unstreitig- in den Streitjahren nicht in Hamburg. Der Kläger machte für das Streitjahr 2011 als Werbungskosten die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Das FA berücksichtigte die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kläger berief sich darauf, dass die Universität der Bundeswehr eine Einrichtung des Arbeitgebers sei und deshalb dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden sei; folglich sei die Entfernungspauschale anzuwenden.
Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:
Das FA hat die streitigen Reisekosten zu Unrecht nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt.
Fahrtkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur nach den Regeln über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen, soweit es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt.
Auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen kann den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese über einen längeren Zeitraum aufsucht.
Die Universität der Bundeswehr in Hamburg stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der o.g. Kriterien dar. Sie ist als Universität eine Ausbildungsstätte des Arbeitgebers, der Bundeswehr, die regulär ausschließlich Offizieren und Offiziersanwärtern zur Verfügung steht. Daher sind die streitigen Reisekosten vom Ort des Lebensmittelpunktes zur Universität der Bundeswehr im begehrten Umfang mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass das Studium befristet ist, steht der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht entgegen.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
CAAAF-78030