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Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage
Das zur Modalität der Entgeltvereinbarung bei Vorbereitungsmaßnahmen im Vorfeld der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage entschieden.
A. Leitsätze (vereinfacht)
1. Die Gestattung einer Dachsanierung als Vorbereitungsmaßnahme nicht sanierungsbedürftiger Dachflächen zur Installation einer Photovoltaik-Anlage führt nicht zur Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes, sofern der Mieter hierzu nicht verpflichtet war.
2. Nicht von entscheidender Bedeutung hierbei ist, ob die durch die Vorbereitungsmaßnahme (Dachsanierung) erstellten Dachteile Eigentum des Vermieters i. S. des § 946 BGB sind.
B. Sachverhalt
Der Kläger betreibt einen Holzhandel und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.
Er schloss mit dem Eigentümer eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes einen Vertrag über die Nutzungsüberlassung von Dachflächen zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage.
Der Eigentümer erklärte sich bereit, alle Maßnahmen des Klägers sowie seiner Beauftragten zu gestatten, insoweit sie für die Photovoltaik-Anlage notwendig sind, u. a. zur Dachunterkonstruktion und Dachvorbereitung, zur E...