Einkommensteuer | Ausgleichszahlung zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs (FG)
Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung
des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig,
wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem geltenden Rechtslage
vorgenommen wurde (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung. Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend, was vom FA abgelehnt wurde.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Die Zahlung führt weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben. Ein Werbungskostenabzug für eine Ausgleichszahlung bezüglich einer Betriebsrente kommt nur dann in Betracht, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre.
Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG grundsätzlich vorgesehen ist, setzt nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulässt. Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthalten, hat der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG i.V. m. §§ 1587f ff. BGB) durchführen können. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.
Der Sonderausgabenabzug ist nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, wird hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang ist vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend muss die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.
Im Hinblick auf aktuell noch anhängige Revisionsverfahren zur früheren Rechtslage ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Münster online (Sc)
Hinweis:
Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Homepage des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
AAAAF-77922